Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen

Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen
1. Versicherungsnehmer: Keine schuldvertraglichen Leistungspflichten des Versicherungsnehmers, sondern Pflichten im eigenen Interesse. Werden Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer kündigen und sich im  Versicherungsfall auf Leistungsfreiheit berufen (vgl. § 6 I, III VVG).
- Wichtige O.b.V.:  Anzeigepflicht,  Auskunftspflicht,  Rettungspflicht. Die Rechtsprechung hat für nach dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheiten (§ 6 III VVG) die scharfe gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Verletzungen von O.b.V. abgemildert (sog. Relevanzrechtsprechung).
- Obliegenheitsverletzungen von Repräsentanten werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
- 2. Versicherer: Obliegenheiten des Versicherers sind seltener. Als Obliegenheit des Versicherers kann z.B. die Pflicht zur Aushändigung der Verbraucherinformation bezeichnet werden (vgl. § 10a VAG, § 5a VVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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